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   BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06   

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BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06 (https://dejure.org/2006,20360)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.2006 - 5 B 99.06 (https://dejure.org/2006,20360)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 5 B 99.06 (https://dejure.org/2006,20360)
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  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06
    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), solange sich ihm aufgrund des Beteiligtenvortrages eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447, 449 m.w.N.); in diesem Falle erfordert die prozessordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. neben dem o.g. Beschluss etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ).
  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06
    Die Aufklärungsrüge stellt insoweit kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06
    Die Aufklärungsrüge stellt insoweit kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06
    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), solange sich ihm aufgrund des Beteiligtenvortrages eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447, 449 m.w.N.); in diesem Falle erfordert die prozessordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. neben dem o.g. Beschluss etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ).
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